AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen RISIMA Consulting GmbH

Version: 2.0, Stand: 01.06.2023

 

1         Geltungsbereich und Vertragsschluss

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Leistungen der RISIMA Consulting GmbH (nachfolgend RISIMA).

1.2 RISIMA erbringt ihre Leistungen gemäß des jeweils mit dem Kunden geschlossenen Einzelvertrages, der jeweiligen Produktbeschreibung und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.3 Bei etwaigen Widersprüchen zwischen den vorgenannten Dokumenten gelten diese in der angegebenen Reihenfolge, sofern im Einzelvertrag nicht anders vereinbart. Zwischen dem Kunden und dem Hersteller abzuschließende Lizenz- und Softwarevereinbarungen bleiben unberührt und gehen bei etwaigen Widersprüchen der jeweiligen Produktbeschreibung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

1.4 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Dem formularmäßigen Hinweis auf Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen.

1.5 Schriftliche Angebote der RISIMA gelten für 4 Wochen nach dem Erstellungsdatum, es sei denn, diese sind im Einzelvertrag mit einer anderen Gültigkeit, als unverbindlich, freibleibend o.ä. gekennzeichnet. Der Kunde kann das Angebot innerhalb der vorstehenden Bindefrist schriftlich, in elektronischer Form oder per E-Mail durch eine Auftragsbestätigung annehmen. Mit deren Zugang bei RISIMA kommt der Vertrag zustande.

 

2         Leistungen der RISIMA

2.1 Der Leistungsumfang ist im Einzelvertrag und in der jeweiligen Produktbeschreibung, einschließlich etwaiger darin in Bezug genommenen Detailbeschreibungen der Software des betreffenden Herstellers festgelegt.

2.2 Abweichungen, die technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. RISIMA ist die technische Umsetzung freigestellt, sofern die Umsetzung im Einklang mit den vertraglichen Regelungen erfolgt.

2.3 Soweit nicht anders vereinbart und vorbehaltlich anwendbarer Hersteller-Lizenzbedingungen, räumt RISIMA dem Kunden ein nicht-ausschließliches, zeitlich begrenztes Recht ein, die bereitgestellte Software zu geschäftlichen Zwecken für den eigenen Gebrauch zu nutzen. Weitere vertragliche Nutzungsregeln (z.B. Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Einzelplatzrechnern oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. Der Kunde darf das eingeräumte Recht nicht auf Dritte übertragen oder Dritten die Nutzung der Software in sonstiger Weise ermöglichen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes.

2.4 RISIMA kann Dritte mit der Erbringung der Leistungen beauftragen.

2.5 Die von RISIMA in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist.

2.6 Unvorhersehbare Ereignisse, wie höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen sowie sonstige Störungen, auf die RISIMA keinen Einfluss hat und die von ihr nicht zu vertreten sind, entbinden sie für die Dauer der Störung sowie einer zur Wiederherstellung der Leistungsbereitschaft erforderlichen angemessenen Nachfrist von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Falls die Störung länger als vier Wochen dauert, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

2.7 Sofern Ereignisse, die in der vorgenannten Regelung bezeichnet sind, der RISIMA die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist RISIMA zum Rücktritt vom Vertrag oder zu dessen Kündigung berechtigt.

2.8 Zu Teilleistungen ist RISIMA berechtigt, wenn a) die Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, b) die Erbringung der restlichen Leistung sichergestellt ist und c) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, RISIMA erklärt sich zur Übernahme solcher Kosten bereit).

 

 

3         Mitwirkungs- und sonstige Pflichten des Kunden

3.1 Der Kunde wird alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vollumfänglich und zeitgerecht erbringen, damit RISIMA ihre Leistungen erbringen kann.

3.2 Der Kunde verpflichtet sich, die jeweils in den Vertrag einbezogenen Hersteller-Lizenzbestimmungen zur jeweiligen Software zu beachten. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Hersteller-Lizenzbestimmungen und den unter 2.3 eingeräumten Nutzungsrechten, gehen die Hersteller-Lizenzbestimmungen vor.

3.3 Der Kunde hat insbesondere alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und alle technischen Voraussetzungen zu schaffen. Zur Erbringung der Leistungen hat der Kunde einen Ansprechpartner zu benennen. Sofern RISIMA Software-Support erbringt, benennt der Kunde 3U insbesondere verantwortliche Mitarbeiter als Ansprechpartner für den Software-Support, die ausschließlich berechtigt sind, Support-Anfragen an RISIMA zu stellen. Etwaige Anfragen des Kunden werden durch die verantwortlichen Mitarbeiter des Kunden koordiniert und im Interesse eines effizienten Software-Supports gebündelt übermittelt; andere Mitarbeiter des Kunden sind zu Meldungen und Anfragen an RISIMA nicht berechtigt.

3.4 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig nach, kann dies insbesondere zur Verschiebung vereinbarter Leistungszeiten führen.

3.5 Der Kunde ist für die Auswahl der jeweiligen Software selbst verantwortlich. Er hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht.

3.6 Der Kunde ist für die Einhaltung etwaiger Aufbewahrungspflichten bezüglich seiner Daten gemäß handelsrechtlicher und / oder steuerrechtlicher Bestimmungen verantwortlich.

 

4         Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Die Preise gelten für den vereinbarten Leistungsumfang und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

4.2 Lizenzkosten werden jährlich im Voraus für das betreffende Lizenzjahr in Rechnung gestellt. RISIMA ist berechtigt, Leistungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen; wird davon kein Gebrauch gemacht, werden Preise nach Leistungsbereitstellung in Rechnung gestellt. Die vereinbarten Preise sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen.

4.3 RISIMA ist auch während der Vertragslaufzeit berechtigt, die Rechnungsstellung umzustellen und ihre Leistungserbringung von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, insbesondere wenn RISIMA nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Zahlung der offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

4.4 Der Kunde kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen oder Zahlungen wegen solcher Ansprüche zurückbehalten, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind

4.5 Einwendungen des Kunden gegen Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich zu erheben. Erhebt der Kunde innerhalb der genannten Frist keine Einwendungen gegen die Rechnungen der RISIMA gelten die Rechnungsbeträge als genehmigt. RISIMA wird den Kunden in der Rechnung auf diese Rechtsfolge hinweisen.

4.6 Die Abtretung von Ansprüchen gegen RISIMA ist nur mit schriftlicher Zustimmung von RISIMA möglich.

4.7 RISIMA kann dem Kunden die Rechnungen in elektronischer Form (z. B. als PDF-Dokument per E-Mail) übermitteln.

 

5        Vertragslaufzeit, Kündigung und Leistungsaussetzung

5.1 Soweit im Einzelvertrag festgelegt ist, dass der Vertrag auf eine bestimmte Dauer oder Laufzeit geschlossen wird, endet der Vertrag mit Ablauf der vereinbarten Zeit automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Ist im Einzelvertrag vereinbart, dass der Vertrag für eine bestimmte Dauer oder Laufzeit geschlossen ist und sich danach automatisch jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, kann der Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum vereinbarten Laufzeitende gekündigt werden. Die vereinbarte Vertragslaufzeit beginnt an dem Tag, an dem der Hersteller der Software die Lizenz an den Kunden versendet, soweit nicht im Einzelvertrag anders vereinbart.

5.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für eine Partei insbesondere vor, wenn die jeweils andere Partei gegen wesentliche Pflichten dieses Vertrages verstößt und diesen Verstoß trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt.

5.3 Kündigungen bedürfen der Schriftform.

5.4 Mit Beendigung eines Vertrages endet der jeweilige Software-Support.

5.5 Mit Beendigung des Vertrages ist der Kunde verpflichtet, die Nutzung der Software einzustellen und etwa installierte Software zu deinstallieren. Auf Anforderung der RISIMA hat der Kunde die Erfüllung der vorgenannten Pflicht zu bestätigen.

5.6 RISIMA ist berechtigt, ihre Leistung einzuschränken oder auszusetzen, wenn dies auf Grund höherer Gewalt oder gesetzlicher oder regulatorischer Vorgaben erforderlich ist oder die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung nach Ziffer 5.2 vorliegen. RISIMA wird den Kunden darüber informieren.

 

6        Vertraulichkeit und Datenschutz

6.1 Die Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, vertraulich zu behandeln. Die Parteien werden die Informationen nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich machen, die den Zugang zur Ausübung ihrer mit der Vertragserfüllung zusammenhängenden Dienstaufgaben benötigen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort. Zwingende gesetzliche Auskunftspflichten bleiben von der Geheimhaltungsverpflichtung unberührt.

6.2 Die Die Parteien verpflichten sich, die jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen, insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu beachten.

 

7        Gewährleistung

7.1 Ist nachstehend nicht anders vereinbart, gelten bei Mängeln der Leistungen die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte.

7.2 Soweit für die jeweils betroffene Leistung anwendbar, gilt Folgendes: Ist die Leistung mit Mängeln behaftet, gewährt der Kunde RISIMA einen angemessenen Zeitraum zur Mängelbeseitigung. Gelingt RISIMA die Mängelbeseitigung nicht, hat RISIMA das Recht zu einem weiteren Mängelbeseitigungsversuch. Schlägt der Mängelbeseitigungsversuch fehl, kann der Kunde die Herabsetzung des Preises verlangen oder bei wesentlichen Mängeln nach fruchtloser Fristsetzung den Vertrag außerordentlich kündigen.

7.3 Der Kunde hat RISIMA Mängel unverzüglich anzuzeigen.

7.4 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für eine Leistungsbeeinträchtigung, die zurückzuführen ist auf ein Verschulden des Kunden (etwa fehlerhafte Bedienung oder Inbetriebnahme durch den Kunden).

7.5 Unberührt bleiben Mängelansprüche nach weiteren zwingenden gesetzlichen Bestimmungen (z. B. bei mietvertraglichen Leistungen oder im Falle von Arglist).

 

8        Haftung

8.1 Für Schäden, die von RISIMA oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, haftet RISIMA unbegrenzt.

8.2 Werden Schäden von RISIMA leicht fahrlässig verursacht, haftet RISIMA nur für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), wobei die Haftung der RISIMA auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt ist. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, wegen denen der Vertragsschluss gerade erfolgte und auf deren Einhaltung der jeweilige Vertragspartner vertrauen durfte.

8.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen zwingenden Haftungsvorschriften.

8.4 Datensicherung fällt nicht in den vertraglichen Leistungskatalog der RISIMA, so dass dem Kunden eine regelmäßige Sicherung seiner Daten obliegt. Bei einem von RISIMA verschuldeten Datenverlust haftet RISIMA deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherheitskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verlorengegangen wären.

8.5 Die verschuldensunabhängige Haftung von RISIMA auf Schadensersatz für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen.

8.6 Soweit die Haftung wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

9        Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und Freistellung

9.1 Der Kunde verpflichtet sich, bei der Inanspruchnahme der Leistung gesetzliche und behördliche Vorschriften einzuhalten und keine Rechte Dritter zu verletzen. Der Kunde ist verpflichtet, RISIMA unverzüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter gleich aus welchem Rechtsgrund freizustellen, die darauf beruhen, dass die Leistungen der RISIMA durch den Kunden oder ihm zurechenbare Endkunden rechtswidrig genutzt werden.

9.2 Gelten im Falle der Nutzung der Software durch den Kunden Import- oder Exportvorschriften (z. B. US-Exportkontrollen), ist der Kunde verpflichtet, diese zu beachten und sämtliche etwa erforderlichen Genehmigungen oder Lizenzen eigenverantwortlich einzuholen. Der Kunde stellt RISIMA von jeglicher Haftung, die auf einem von ihm begangenen Verstoß gegen Import- oder Exportvorschriften beruht, frei.

9.3 Der Kunde verpflichtet sich, der RISIMA alle erforderlichen Informationen kostenfrei bereitzustellen, die zur Rechtsverteidigung erforderlich sind. Er verpflichtet sich, RISIMA kostenfrei nach besten Kräften bei der Rechtsverteidigung zu unterstützen.

 

10    Entstörungen und Software-Support

10.1 Der Kunde teilt RISIMA Störungen von Leistungen der RISIMA unter genauer Beschreibung der Störung unverzüglich nach Feststellung per E-Mail mit. Der Kunde wirkt bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung mit, indem er RISIMA über auftretende Probleme genau und umfassend informiert sowie notwendige Daten zur Verfügung stellt. Die Entstörungsleistungen werden im Rahmen der jeweils gültigen Lizenz- und Softwarevereinbarung (EULA) erbracht. Meldet der Kunde eine Störung und stellt RISIMA fest, dass die Störung nicht vorliegt oder nicht in ihrem Verantwortungsbereich lag, ist RISIMA berechtigt, dem Kunden den entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen, es sei denn, es handelt sich um eine vertraglich vereinbarte Support-Leistung von RISIMA. Die vorstehende Kostentragungspflicht gilt nur, wenn der Kunde bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass keine von RISIMA zu verantwortende Störung vorliegt.

10.2 RISIMA erbringt für den Kunden außerhalb seiner Mängelhaftungsverpflichtungen Supportleistungen gemäß der anwendbaren Produktbeschreibung telefonisch und/oder im Wege der Datenfernübertragung. Soweit Beistellungen für die Erbringung des RISIMA-Support für Softwareanwendungen erforderlich sind, hat diese der Kunde rechtzeitig, vollständig und kostenfrei zu erbringen.

10.3 Handelt es sich bei der Software um die Software anderer Hersteller und ist die Software mit Mängeln behaftet, die RISIMA aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird RISIMA nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen RISIMA bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

10.4 Der Kunde verpflichtet sich, regelmäßig aktualisierte Sicherheitssoftware einzusetzen und seine Daten vor der Übermittlung mittels einer dem Stand der Technik entsprechenden Anti-Viren Software zu prüfen und die Leistung der RISIMA nur zweckentsprechend zu nutzen.

10.5 Der Kunde darf keine Inhalte speichern, übertragen oder zugänglich machen, die Urheberrechte verletzen, Persönlichkeitsrechte beeinträchtigen und Straftatbestände verwirklichen.

 

11     Übertragung von Rechten und Pflichten

11.1 RISIMA ist berechtigt, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf eine konzernverbundene Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG zu übertragen. RISIMA wird dem Kunden eine solche Übertragung anzeigen.

11.2 Die Übertragung auf ein sonstiges Unternehmen bedarf der Zustimmung des Kunden. Die Zustimmung darf aus wichtigem Grund verweigert werden.

 

12    Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

12.1 Die Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und der RISIMA unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) gilt nicht.

12.2 Gerichtsstand ist Marburg, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

12.3 Mündliche Abreden sind nicht getroffen und entfalten keine Wirkung. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform oder der elektronischen Form, ebenso Abänderungen dieses Formerfordernisses, soweit nicht Schriftform vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.