AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen RISIMA Consulting GmbH

Version: 1.5, Stand: 15.11.2013

 

1         Geltungsbereich

1.1    Die RISIMA Consulting GmbH („RISIMA“) erbringt ihre Leistungen für den Kunden gemäß des Einzelvertrages, der Besonderen Geschäftsbedingungen und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei etwaigen Widersprüchen gelten diese in der vorgegebenen Reihenfolge.

1.2    Abweichende Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich vereinbart.

 

2         Vertragsschluss

2.1    Die Angebote der RISIMA sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Wenn nicht anders vereinbart, sind Preisangaben in einem als verbindlich gekennzeichneten Angebot längstens für die Dauer von 6 Wochen bindend.

2.2    Der Vertrag kommt erst mit Gegenzeichnung und/oder Auftragsbestätigung durch RISIMA oder Leistungsausführung zustande.

2.3    RISIMA ist nicht verpflichtet, einen Auftrag anzunehmen.

 

3         Leistungsgegenstand

3.1    Maßgebend für Umfang und Art der Leistungen sind das Angebot, die jeweiligen Besonderen Geschäftsbedingungen, diese Bedingungen und/oder die Auftragsbestätigung der RISIMA.

3.2    RISIMA erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Dem Kunden wird daher geraten, vor Umsetzung einer Empfehlung gegebenenfalls erforderliche Rechtsberatung durch hierzu berufene Personen, wie etwa durch Rechtsanwälte, in Anspruch zu nehmen.

3.3    Dem Kunden wird ferner geraten, Berater zu speziellen Bereichen heranzuziehen, die nicht in den Leistungskatalog von RISIMA fallen, jedoch bei der Umsetzung berührt sein könnten.

 

4         Leistungserbringung

4.1    RISIMA kann mit der Erfüllung der Leistungen Erfüllungsgehilfen beauftragen.

4.2    RISIMA kann frei über den Einsatz der zur Leistungserbringung erforderlichen Mitarbeiter entscheiden. RISIMA ist hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der Leistung sowie hinsichtlich Ort und Zeit der Leistungsdurchführung frei, soweit nicht anders vereinbart.

4.3    Liefer- und Leistungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von RISIMA schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.

4.4    Sofern dem Kunden im Rahmen der Vertragsdurchführung technische Einrichtungen bereitgestellt werden, erwirbt er an den Einrichtungen kein Eigentum, soweit mit RISIMA hierzu keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

4.5    RISIMA haftet nicht für eine Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Leistung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die RISIMA nicht zu vertreten hat. RISIMA wird den Kunden über Leistungsverzögerungen, die ihr bekannt werden, schnellstmöglich unterrichten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Etwaige Kündigungs- oder Rücktrittsrechte des Kunden bleiben unberührt.

4.6    Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er alle Forderungen (einschließlich etwaiger Nebenforderungen) aus unseren Lieferungen bezahlt hat.

4.7    Zu Teilleistungen ist RISIMA berechtigt, wenn a) die Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, b) die Erbringung der restlichen Leistung sichergestellt ist und c) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.

4.8    RISIMA empfiehlt dem Kunden, seine Anforderungen an die Leistung auf Grundlage des Angebots der RISIMA schriftlich in einem Anforderungsdokument zu spezifizieren. Soweit schriftlich vereinbart, erstellt RISIMA auf Basis dieses Anforderungsdokuments ein Pflichtenheft, welches nach Prüfung und Freigabe durch den Kunden zur Grundlage der Leistungserbringung wird.

4.9    Bei komplexen Vorhaben empfiehlt RISIMA dem Kunden die Durchführung einer Machbarkeitsstudie. Diese dient der technischen und organisatorischen Überprüfung der Durchführbarkeit eines Vorhabens. Sofern der Kunde eine Machbarkeitsstudie durchführt, stellt er der RISIMA das Ergebnis der Studie zur Verfügung.

4.10Soweit nicht anders vereinbart, führt RISIMA die Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik sowie nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit durch.

4.11Wünscht der Kunde die Erstellung eines Abschlussberichts, insbesondere zur Vorlage gegenüber Dritten, so ist dies gesondert schriftlich zu vereinbaren.

 

5         Leistungsbestätigung

5.1    RISIMA kann dem Kunden den jeweiligen Leistungsstand nach Erbringung einer Leistung zur Bestätigung vorlegen. Der Kunde verpflichtet sich, den Leistungsstand nach Prüfung binnen angemessener Frist, spätestens jedoch binnen 10 Werktagen in der von RISIMA angeforderten Form zu bestätigen. Mit der Bestätigung erklärt der Kunde, dass er den Leistungsstand und seine Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistung geprüft hat und die erbrachte Leistung als vertragsgemäß anerkennt.

5.2    Die Verweigerung der Bestätigung ist schriftlich zu begründen. Liegt keine Verweigerung vor, so gilt die Bestätigung als erteilt, wenn die Frist zur Bestätigung abgelaufen ist und der Kunde auf diese Folge hingewiesen worden ist.

5.3    Der Kunde stellt sicher, dass die Bestätigung durch entsprechend zeichnungsberechtigte Personen erfolgt.

 

6         Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1    Der Kunde wird umfassend, fachkundig und rechtzeitig mitwirken, damit RISIMA ihre Leistungen erbringen kann.

6.2    Der Kunde stellt RISIMA alle zur Auftragserfüllung notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung und benennt einen Ansprechpartner (Name, Adresse, telefonische und elektronische Erreichbarkeit) zur Abstimmung der Leistungen. Vom Kunden gelieferte Daten sind von diesem vor Übermittlung an die RISIMA sorgfältig zu prüfen. Die Daten werden von RISIMA nur auf Plausibilität überprüft.

6.3    Der Kunde stellt zugunsten der Leistungserbringung der RISIMA qualifizierte Mitarbeiter in angemessenem Umfang unentgeltlich von anderen Tätigkeiten frei. Er gewährt der RISIMA im notwendigen Umfang Zugang zu Räumen, Hard- und Software und Telekommunikationseinrichtungen und schafft sonstige notwendige technische Voraussetzungen.

6.4    Der Kunde wird RISIMA rechtzeitig informieren, wenn auf seiner Seite Änderungen stattfinden, die Auswirkung auf die ordnungsgemäße Leistungserbringung haben können. Der Kunde wird RISIMA unverzüglich unterrichten, wenn Bedenken im Hinblick auf die Leistungserbringung bestehen.

6.5    Kommt der Kunde den Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach und/oder liegen die entsprechenden Voraussetzungen nicht vor, kann dies zur Verschiebung vereinbarter Termine und Gefährdung der Leistungserbringung führen. Entstehende Mehraufwände sind der RISIMA zu den vereinbarten Vergütungssätzen zusätzlich zu vergüten.

6.6    Der Kunde fordert alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen der RISIMA rechtzeitig und spezifiziert an.

 

7         Vertragsdauer/Kündigung

7.1    Die Vertragsdauer richtet sich nach dem Einzelvertrag. Ist ein Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen, so kann er mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden, frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit.

7.2    Das Recht beider Vertragspartner, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner seine Vertragspflichten grob vertragswidrig und trotz schriftlicher Abmahnung und/oder Fristsetzung verletzt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere auch dann gegeben, wenn der Kunde mit der Zahlung von Entgelten oder wesentlichen Teilen hiervon an zwei aufeinander folgenden Terminen in Verzug gerät oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt und/oder ein solches Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

7.3    Kündigungen bedürfen der Schriftform.

7.4    Wird das Vertragsverhältnis wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Kunden durch RISIMA außerordentlich gekündigt, so ist der Kunde verpflichtet, RISIMA den aus der außerordentlichen Kündigung resultierenden Schaden zu ersetzen.

 

8         Entgelt

8.1    Für die Leistungen der RISIMA zahlt der Kunde die gemäß dem jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Entgelte zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

8.2    Soweit nicht anders vereinbart, hat RISIMA Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Reiseaufwendungen (insbesondere Fahrt- und Übernachtungskosten).

8.3    Alle Rechnungen von RISIMA sind zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatum fällig. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Rechnung 14 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

8.4    Gegen die Entgeltforderungen der RISIMA kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können vom Kunden ebenfalls nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausgeübt werden.

 

9         Gewährleistung

9.1    RISIMA erbringt die Leistung gemäß der vereinbarten Beschaffenheit.

9.2    Sind Leistungen der RISIMA mangelhaft erbracht und hat RISIMA dies zu vertreten, ist RISIMA verpflichtet, die Leistung innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Schlägt der Mängelbeseitigungsversuch fehl, hat RISIMA das Recht zu einem weiteren Mängelbeseitigungsversuch.

9.3    Der Kunde wird RISIMA bei der Mängelbeseitigung unterstützen, indem er die Mängel konkret beschreibt, die RISIMA umfassend informiert und ihr die erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. RISIMA kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. RISIMA kann die Mängelbeseitigung auch durch eine Datenfernverbindung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und der RISIMA nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zu seiner EDV-Anlage zu gewähren.

9.4    Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für eine Funktionsbeeinträchtigung, die auf eine Fehlbedienung durch den Kunden, Verwendung unzweckmäßiger oder anderer als der vorgeschriebenen Geräte durch den Kunden oder nicht ordnungsgemäße Umgebungsbedingungen auf Seiten des Kunden zurückzuführen ist.

9.5    Die Gewährleistung beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Regelung gilt nicht für mietvertragliche Leistungen. Zwingende gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.

 

10     Haftung

10.1    Für Schäden, die von RISIMA oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden, haftet RISIMA unbegrenzt.

10.2    RISIMA haftet für Schäden, die von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen einfach fahrlässig verursacht wurden, nur für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, wegen denen der Vertragsschluss gerade erfolgte und auf deren Einhaltung der jeweilige Vertragspartner gerade vertrauen durfte. Soweit RISIMA nach dieser Regelung auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die RISIMA als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.

10.3    Im Falle der Beschränkung der Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden ist die Haftung der RISIMA für einen einzelnen Schadenfall auf maximal 500.000 Euro, kalenderjährlich auf maximal 1.000.000 Euro, begrenzt. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass dieser Maximalbetrag dem möglichen Ausmaß an vorhersehbaren Schäden entspricht. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe derjenigen Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist RISIMA verpflichtet, dem Kunden eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei RISIMA ihre Vergütung entsprechend anpassen kann.

10.4    Sofern die Datensicherung nicht in den vertraglichen Leistungskatalog der RISIMA fällt, haftet RISIMA bei einem von ihr verschuldeten Datenverlust ausschließlich in Höhe der Kosten für die Wiederherstellung der Daten aus den vom Kunden erstellten Sicherheitskopien.

10.5    Im Falle einer mietvertraglichen Leistung wird die verschuldensunabhängige Haftung von RISIMA auf Schadensersatz für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ausgeschlossen. Die Haftung nach den vorgenannten Ziffern bleibt unberührt.

10.6    Im Übrigen ist die Haftung von RISIMA – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

10.7    Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.

 

11     Leistungsergebnisse

11.1    RISIMA räumt dem Kunden mit vollständiger Zahlung des Entgelts das einfache Recht ein, die Leistungsergebnisse, die zur Erfüllung der Leistungsverpflichtung für den Kunden erstellt werden, zeitlich unbegrenzt für interne, eigene Zwecke zu nutzen.

11.2    Die Weitergabe der Ergebnisse an verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG oder Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der RISIMA. Dies gilt nicht, sofern eine Verpflichtung zur Weitergabe aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen besteht.

 

12     Softwarelizenz

12.1    Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, räumt RISIMA dem Kunden ein einfaches Recht ein, die Software zu internen, eigenen geschäftlichen Zwecken zu nutzen. Weitere vertragliche Nutzungsregeln (z.B. Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Einzelplatzrechnern oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. Soweit nicht anders vereinbart, wird das Nutzungsrecht zeitlich begrenzt eingeräumt. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes.

12.2    Der Kunde hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software bekannt.

12.3    Sofern nicht anders vereinbart, ist RISIMA berechtigt, dem Kunden die Software über eine Datenfernverbindung bereitzustellen. Die Installation der Software ist von RISIMA nicht geschuldet.

12.4    Der Kunde testet die Software gründlich auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß funktioniert (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Arbeitsumgebung der Software sicherzustellen.

12.5    Handelt es sich bei der Software um die Software anderer Hersteller und ist die Software mit Mängeln behaftet, die RISIMA aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird RISIMA nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen RISIMA bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

12.6    Die vorgenannte Regelung gilt entsprechend bei Rechtsverletzungen durch von RISIMA gelieferte Software anderer Hersteller für Ansprüche des Kunden.

12.7    Der Kunde unterrichtet RISIMA unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte an der Software gegen ihn geltend machen. Der Kunde darf die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung der RISIMA anerkennen.

12.8    Der Kunde verpflichtet sich, bei der Nutzung der Software gesetzliche und behördliche Vorschriften einzuhalten und Rechte Dritter nicht zu verletzen. Der Kunde stellt RISIMA von jeglicher Haftung frei, die auf eine Verletzung der vorgenannten Regelung beruht.

12.9    Der Kunde verpflichtet sich, etwaige Lizenzbestimmungen der Hersteller zu beachten.

12.10    RISIMA ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen und die Vergabe eines Lizenzschlüssels für die Vertragsprodukte zurückzuhalten, wenn der Kunde mit einer Zahlung in Verzug geraten ist oder, wenn RISIMA nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch die die Bezahlung der offenen Forderungen durch den Kunden aus dem Vertragsverhältnis gefährdet wird.

12.11    Nach Beendigung des Vertrages hat der Kunde die erhaltenen Datenträger herauszugeben oder zu vernichten, die Software zu deinstallieren und etwaig verbleibende Software aus dem IT-System zu löschen. Auf Wunsch der RISIMA hat der Kunde die Erfüllung der vorgenannten Pflichten schriftlich zu bestätigen.

 

13     Beratungsleistungen

13.1    Beratungsleistungen sind erbracht, sobald die Schlussfolgerungen gezogen sind und Empfehlungen abgegeben sind. Für die Leistungserbringung ist es unerheblich, ob der Kunde die Empfehlungen umsetzt. Empfehlungen der RISIMA können mündlich und/oder schriftlich erfolgen.

13.2    Der Kunde verpflichtet sich, die von der RISIMA erhaltenen Empfehlungen zu überprüfen und der RISIMA etwaige Bedenken unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

14     Schulungsleistungen

14.1    Schulungen erfolgen nach Wahl der RISIMA beim Kunden oder an einer in Absprache mit dem Kunden zu bestimmenden anderen Stelle. Bei einer Schulung beim Kunden stellt dieser nach Absprache mit RISIMA entsprechende Räumlichkeiten und technische Ausrüstung zur Verfügung. Bei einer Schulung an anderer Stelle mietet der Kunde die Räumlichkeiten an und stellt die erforderliche Hardware und Software vor Ort bereit.

14.2    RISIMA ist berechtigt, einen Schulungstermin aus wichtigem Grund ausfallen zu lassen. Etwaige Kosten des Kunden werden in diesem Fall von RISIMA nicht übernommen. RISIMA wird dem Kunden die Absage des Termins rechtzeitig mitteilen und Ersatztermine anbieten.

14.3    RISIMA haftet nicht für ein bestimmtes Schulungsergebnis.

 

15     Datensicherung

Der Kunde verpflichtet sich, vor Leistungserbringung und in regelmäßigen Abständen eine Datensicherung durchzuführen und die ordnungsgemäße Aufzeichnung der Daten zu überprüfen.

 

16     Vertraulichkeit

16.1    RISIMA und der Kunde verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten oder noch zu erlangenden oder als vertraulich bezeichneten oder den Umständen nach als vertraulich anzusehenden Informationen gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln. Keine Dritten in diesem Sinne sind verbundene Unternehmen der Vertragspartner im Sinne der §§ 15 ff. AktG. Die Tatsache, dass zwischen den Vertragspartnern eine Geschäftsbeziehung besteht, ist keine vertrauliche Information.

16.2    Die Verpflichtung gilt nach Beendigung des Vertrages für unbestimmte Zeit fort.

16.3    Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für solche Informationen, die ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt geworden sind.

16.4    Unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen ist jede Vertragspartei berechtigt, ihren gesetzlichen Auskunftspflichten auch hinsichtlich der ihr überlassenen Informationen nachzukommen.

16.5    Erhaltene Geschäfts- und Betriebsunterlagen der RISIMA bewahrt der Kunde so auf, dass Dritte keine Einsicht erhalten können.

 

17     Datenschutz

17.1    RISIMA verpflichtet sich, die jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen, insbesondere die des Bundesdatenschutzgesetzes, einzuhalten.

17.2    Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebt oder verwendet die RISIMA Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten fließen.

 

18     Anwendbares Recht/Gerichtsstand

18.1    Für die Rechtsbeziehung zwischen RISIMA und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

18.2    Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten und Verfahrensarten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich seiner Wirksamkeit ist Marburg. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt.

 

19     Schlussbestimmungen

19.1    Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

19.2    Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen davon unberührt.

19.3    Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

19.4    Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 4.1 können die Vertragspartner Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Einzelvertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

19.5    RISIMA kann den Kunden gegenüber Dritten als „Referenzkunden“ benennen. Der Kunde ist berechtigt, diese Zustimmung jederzeit schriftlich zu widerrufen.